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   BVerwG, 24.03.2021 - 6 C 4.20   

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BVerwG, 24.03.2021 - 6 C 4.20 (https://dejure.org/2021,14685)
BVerwG, Entscheidung vom 24.03.2021 - 6 C 4.20 (https://dejure.org/2021,14685)
BVerwG, Entscheidung vom 24. März 2021 - 6 C 4.20 (https://dejure.org/2021,14685)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 139 Abs. 3 S. 4 VwGO; § 80 Abs. 2 BGB; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 9 Abs. 1 GG; Art. 14 Abs. 1 GG
    VwGO, BGB, GG

  • Wolters Kluwer

    Staatliche Anerkennung einer Stiftung als rechtsfähig; Heilung der fehlenden Sachentscheidungsvoraussetzung innerhalb der Revisionsbegründungsfrist (hier: Nachreichung ladungsfähiger Anschrift); Gemeinwohlvorbehalt des § 80 Abs. 2 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); ...

  • rewis.io
  • doev.de PDF

    Stiftungsanerkennung und Gemeinwohlvorbehalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Staatliche Anerkennung einer Stiftung als rechtsfähig; Heilung der fehlenden Sachentscheidungsvoraussetzung innerhalb der Revisionsbegründungsfrist (hier: Nachreichung ladungsfähiger Anschrift); Gemeinwohlvorbehalt des § 80 Abs. 2 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch ( BGB ); ...

  • rechtsportal.de

    Staatliche Anerkennung einer Stiftung als rechtsfähig; Heilung der fehlenden Sachentscheidungsvoraussetzung innerhalb der Revisionsbegründungsfrist (hier: Nachreichung ladungsfähiger Anschrift); Gemeinwohlvorbehalt des § 80 Abs. 2 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch ( BGB ); ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 172, 85
  • NVwZ-RR 2021, 607
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 12.02.1998 - 3 C 55.96

    "Republikaner" -Stiftung nicht zugelassen

    Auszug aus BVerwG, 24.03.2021 - 6 C 4.20
    Die Grundsätze des sog. Republikaner-Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (Az.: 3 C 55.96 ) könnten angesichts der gesetzlichen Regelung in § 80 Abs. 2 BGB, die strikt auf die Gemeinwohlgefährdung durch den Stiftungszweck abstelle, keine Anwendung finden.

    Der Verweis des Reformgesetzgebers auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 12. Februar 1998 (- 3 C 55.96 - BVerwGE 106, 177) belegt, dass der Gemeinwohlvorbehalt erst recht den Schutz von Verfassungsrechtgütern umfassen soll.

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass sich weder aus Art. 9 Abs. 1 GG (BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1998 - 3 C 55.96 - BVerwGE 106, 177 ) noch aus Art. 14 Abs. 1 GG oder aus Art. 2 Abs. 1 GG ein derartiges Grundrecht auf Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung ergibt (vgl. zur fiduziarischen Stiftung BVerwG, Urteil vom 9. April 2014 - 8 C 23.12 - Buchholz 451.20 § 15 GewO Nr. 7).

    Der Staat als Hüter und Garant des im Stiftungszweck zum Ausdruck kommenden Stifterwillens hat ein berechtigtes Interesse daran, keine Mitverantwortung für eine Zweckverwirklichung zu übernehmen, die mit der einfachen Rechts- oder der Verfassungsordnung nicht im Einklang steht oder eine solche Gefahr in sich trägt (vgl. dazu bereits BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1998 - 3 C 55.96 - BVerwGE 106, 177 ).

  • BVerfG, 10.11.2020 - 1 BvR 3214/15

    Erweiterte Datennutzung (Data-mining) nach dem Antiterrordateigesetz teilweise

    Auszug aus BVerwG, 24.03.2021 - 6 C 4.20
    Dem Bestimmtheitserfordernis ist genügt, wenn die Auslegungsprobleme mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden können (BVerfG, Beschluss vom 10. November 2020 - 1 BvR 3214/15 - NVwZ 2021, 226 Rn. 85 m.w.N.).
  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

    Auszug aus BVerwG, 24.03.2021 - 6 C 4.20
    Die Eigentumsfreiheit des Art. 14 Abs. 1 GG ist normgeprägt und umfasst alle Befugnisse, die die Rechtsordnung einem Eigentümer zu einem beliebigen Zeitpunkt zuweist (BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 1981 - 1 BvL 77/78 - BVerfGE 58, 300 ).
  • BVerwG, 11.01.2011 - 1 C 1.10

    Schengen-Visum; Besuchsvisum; kurzfristiger Aufenthalt; einheitliches Visum;

    Auszug aus BVerwG, 24.03.2021 - 6 C 4.20
    An die Auslegung des Stiftungsgeschäfts durch das Berufungsgericht, die revisionsrechtlich als Tatsachenfeststellung anzusehen ist (BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 - 1 C 1.10 - BVerwGE 138, 371 Rn. 15; stRspr), und seine Feststellungen zum Inhalt des islamisch-schiitischen Gedankenguts iranischer Prägung, dessen Förderung und Verbreitung die "... Stiftung" nach dem Willen der Stifter bezwecken soll, ist der Senat im Revisionsverfahren gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO).
  • BVerwG, 26.04.1968 - VII C 103.66

    Widerruf mit Wirkung ex tunc einer Stiftungsgenehmigung nach § 80 BGB durch die

    Auszug aus BVerwG, 24.03.2021 - 6 C 4.20
    Soweit § 80 Abs. 1 BGB für die Entstehung einer Stiftung des bürgerlichen Rechts ein öffentlich-rechtliches Element in Form eines privatrechtsgestaltenden Verwaltungsaktes fordert (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 1968 - 7 C 103.66 - BVerwGE 29, 314 ), vermag dies die Zugehörigkeit dieser Regelungen zu diesem Kompetenztitel nicht in Frage zu stellen.
  • BVerfG, 19.10.1982 - 2 BvF 1/81

    Amtshaftung - Staatshaftungsgesetz des Bundes nichtig

    Auszug aus BVerwG, 24.03.2021 - 6 C 4.20
    Auch Gegenstände, die nach heutigem Verständnis dem öffentlichen Recht zuzurechnen wären, aber - wie vorliegend der frühere Genehmigungsvorbehalt im Stiftungsrecht - traditionell und herkömmlich im bürgerlichen Recht geregelt waren, können weiterhin in den Anwendungsbereich des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG fallen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Oktober 1982 - 2 BvF 1/81 - BVerfGE 61, 149 ).
  • BVerwG, 09.04.2014 - 8 C 23.12

    Stiftung; fiduziarische Stiftung; unselbstständige Stiftung;

    Auszug aus BVerwG, 24.03.2021 - 6 C 4.20
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass sich weder aus Art. 9 Abs. 1 GG (BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1998 - 3 C 55.96 - BVerwGE 106, 177 ) noch aus Art. 14 Abs. 1 GG oder aus Art. 2 Abs. 1 GG ein derartiges Grundrecht auf Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung ergibt (vgl. zur fiduziarischen Stiftung BVerwG, Urteil vom 9. April 2014 - 8 C 23.12 - Buchholz 451.20 § 15 GewO Nr. 7).
  • BVerfG, 10.02.2004 - 2 BvR 834/02

    Landesrechtlich geregelte Straftäterunterbringung (so genannte nachträgliche

    Auszug aus BVerwG, 24.03.2021 - 6 C 4.20
    Denn Normen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in einem bestimmten Sachbereich dienen, sind für die Abgrenzung der Gesetzgebungskompetenz dem Sachbereich zuzurechnen, zu dem sie in einem notwendigen Zusammenhang stehen (BVerfG, Urteil vom 10. Februar 2004 - 2 BvR 834/02 u.a. - BVerfGE 109, 190 Rn. 96).
  • BVerwG, 13.04.1999 - 1 C 24.97

    Angabe einer Postfachanschrift; Anschrift; anwaltliche Vertretung; Bezeichnung

    Auszug aus BVerwG, 24.03.2021 - 6 C 4.20
    Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Kläger von einem Prozessbevollmächtigten vertreten wird (BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 - 1 C 24.97 - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 19; Beschluss vom 14. Februar 2012 - 9 B 79.11 - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 24 Rn. 11; stRspr).
  • BVerwG, 27.06.1969 - VII C 86.67

    Eintragung in das Verzeichnis national wertvoller Archive zur Verhinderung der

    Auszug aus BVerwG, 24.03.2021 - 6 C 4.20
    a) Die Zulässigkeit der Revisionen beurteilt sich, auch wenn ein Fall notwendiger Streitgenossenschaft vorliegt, mit Blick auf die Begründungsanforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO für jeden Kläger gesondert (§ 64 VwGO i.V.m. §§ 59, 61 ZPO; vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1969 - 7 C 86.67 - Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 3).
  • BVerwG, 14.02.2012 - 9 B 79.11

    Zulässigkeit; Klage; ladungsfähige Anschrift; Wohnort; Geheimhaltungsinteresse;

  • BVerwG, 20.03.2019 - 4 C 5.18

    Allgemeines Wohngebiet; Antrag; Begründung; Bezugnahme; Gebietsversorgung;

  • BVerfG, 07.10.2020 - 2 BvR 2426/17

    Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz durch Verneinung des

  • BVerwG, 21.09.1979 - 4 C 22.78

    Zulässigkeit der Revision bei Begründung der Revision mit dem Eintritt der

  • BGH, 19.01.2000 - VIII ZR 275/98

    Auslegung einer Rechtswahlvereinbarung

  • BVerwG, 06.03.2019 - 6 B 135.18

    Ausschluss der Öffentlichkeit; Beigeladener; Beschlussfassung; Beschwer;

  • BGH, 12.01.1996 - V ZR 246/94

    Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung gegenüber einzelnen notwendigen

  • BVerwG, 22.09.1972 - VII C 27.71
  • VG Berlin, 23.11.2023 - 29 K 23.22

    Eine Gefährdung des Gemeinwohls durch die (prognostizierte) Tätigkeit einer

    Vielmehr war auch eine Prognose darüber anzustellen, ob die Verwirklichung des Stiftungszwecks durch die dann rechtsfähige Stiftung die Schutzgüter des § 80 Abs. 2 BGB zu beeinträchtigen drohte (BVerwG, Urteil vom 24. März 2021 - BVerwG 6 C 4.20 -, BVerwGE 172, 85 = juris Rn. 21).

    Dieses hatte in der Entscheidung über die Franz-Schönhuber-Stiftung die Auffassung des Berufungsgerichtes bekräftigt, dass im Rahmen der Auslegung des § 87 BGB a.F. [Aufhebung einer Stiftung] eine Gemeinwohlgefährdung schon bei einem Verstoß gegen einfaches Gesetzesrecht angenommen werde, so dass im Rahmen der präventiven Genehmigungserteilung erst recht eine Gemeinwohlgefährdung bei Gefahren für Rechtsgüter mit Verfassungsrang bejaht werden könne (BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1998 - BVerwG 3 C 55.96 -, a.a.O. Rn. 30; ebenso Urteil vom 24. März 2021 a.a.O. Rn. 20).

    In der letzten Entscheidung schließlich hat es ohne weitere Einschränkung ausgeführt, dass als Schutzgüter der präventiven Anerkennungsprüfung nach dem Willen des Gesetzgebers sowohl verfassungsrechtlich wie auch einfachgesetzlich geschützte Rechtsgüter in Betracht kämen (BVerwG, Urteil vom 24. März 2021 a.a.O. Rn. 20).

    Die Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig ist im Einklang mit dem polizeilichen Gefahrenbegriff dann zu versagen, wenn die Beeinträchtigung von Schutzgütern durch die künftige Stiftung hinreichend wahrscheinlich ist, sie darf also nicht bloß eine entfernt liegende Möglichkeit sein und muss auf Tatsachen beruhen (BVerwG, Urteil vom 24. März 2021 a.a.O. Rn. 24).

    Auch die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit in Form der Privatautonomie gewährt nur die Befugnis, die von der Privatrechtsordnung bereitgestellten Rechtsformen zu nutzen (BVerwG, Urteil vom 24. März 2021, a.a.O. Rn. 27).

  • VG München, 16.02.2024 - M 7 SN 23.2209

    Anerkennung einer Stiftung, Drittanfechtung, Antragsbefugnis, drittschützende

    Die Stiftungsaufsicht dient neben der Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit, die vom Handeln der Stiftung ausgehen können, der Verwirklichung des wegen der mitglieder- und eignerlosen Organisationsstruktur der Stiftung besonders schutzbedürftigen Stiftungszwecks; sie soll dem in Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung zum Ausdruck gekommenen Stifterwillen nicht zuletzt gegen abweichendes Verhalten der Organe zur Durchsetzung verhelfen (vgl. VGH BW, U.v. 21.6.2022 - 1 S 1865/20 - juris Rn. 97; OVG Berlin-Bbg, B.v. 12.11.2013 - 10 L 52.13 - juris Rn. 6; vgl. zum Schutzzweck der Stiftungsaufsicht auch BVerwG, U.v. 24.3.2021 - 6 C 4/20 - juris Rn. 31; BGH, U.v. 3.3.1977 - III ZR 10/74 - juris Rn. 28).

    Seit Erlass des Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2634) sind die Voraussetzungen, unter denen eine Stiftung Rechtsfähigkeit erlangt, im Bürgerlichen Gesetzbuch einheitlich und abschließend geregelt (vgl. BT-Drs. 14/8765, S. 1, 8; BVerwG, U.v. 24.3.2021 - 6 C 4/20 - juris Rn. 19; Andrick/Suerbaum NJW 2002, 2905).

    Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung; eine Ablehnung der Anerkennung aus Zweckmäßigkeitserwägungen ist der Behörde verwehrt (vgl. BVerwG, U.v. 24.3.2021 - 6 C 4/20 - juris Rn. 19; VG Ansbach, U.v. 16.3.2021 - AN 10 K 19.00766 - juris Rn. 34; VG Münster, U.v. 21.5.2010 - 1 K 1405/09 - juris Rn. 56).

  • VGH Bayern, 15.05.2023 - 7 CE 23.666

    Amtsgericht muss anonymisierte Fassung eines Strafbefehls an Journalisten

    Betreibt eine natürliche Person ein gerichtliches Verfahren, ist zu deren ordnungsgemäßer Bezeichnung im Sinne von § 82 Abs. 1 Satz1 VwGO in der Regel die Wohnanschrift anzugeben (vgl. BVerwG, U.v. 13.4.1999 - 1 C 24.97 - NJW 1999, 2608 LS. 1; U.v. 24.3.2021 - 6 C 4.20 - BVerwGE 172, 85 Rn. 11 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 10.08.2022 - 7 CE 22.1099

    Kein presserechtlicher Auskunftsanspruch im Zusammenhang mit

    Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Antragsteller von einem Prozessbevollmächtigten vertreten wird (vgl. BVerwG, U.v. 24.3.2021 - 6 C 4.20 - BVerwGE 172, 85 Rn. 11).

    Die Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift stellt eine von Amts wegen zu prüfende Sachentscheidungsvoraussetzung dar, die - wenn, wie vorliegend, das Rechtsmittel der Beschwerde eröffnet ist - auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nachgeholt werden kann (BVerwG, U.v. 24.3.2021 - 6 C 4.20 - BVerwGE 172, 85 Rn. 11).

    aa) Betreibt eine natürliche Person ein gerichtliches Verfahren, ist zu deren ordnungsgemäßer Bezeichnung im Sinne von § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO in der Regel die Wohnanschrift anzugeben (vgl. BVerwG, U.v. 13.4.1999 - 1 C 24.97 - NJW 1999, 2608 LS. 1; U.v. 24.3.2021 - 6 C 4.20 - BVerwGE 172, 85 Rn. 11 m.w.N.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.01.2024 - 11 L 1/23

    Deutsches Gerichten i.S.d. § 59 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a BeamtVG; auf rein privaten

    Auch wenn gerade die Legaldefinition des § 4 Abs. 2 BVerfSchG nicht in anderen Rechtsgebieten gilt (so BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2018 - 1 C 15.17 -, juris, Rdnr. 52), sind jedenfalls die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte schon aufgrund ihrer überragenden Bedeutung für den freiheitlichen Verfassungsstaat zur freiheitlich demokratischen Grundordnung i. S. d. § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BBG zu zählen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24. März 2021 - 6 C 4.20 -, juris, Rdnr. 38).
  • VG Schwerin, 12.07.2021 - 7 B 1118/21

    Umweltverbandsklage gegen Anerkennung einer Stiftung bürgerlichen Rechts ohne

    Auch handelt es sich bei behördlichen Stiftungsanerkennungen nach § 80 BGB um (privatrechtsgestaltende) Verwaltungsakte (s. schon zu den funktionsgleichen früheren "Genehmigungen" das Urteil des BVerwG vom 26. April 1968 - VII C 103.66 -, amtliche Sammlung BVerwGE 29, S. 314 [314 f., 316 f.]; jüngst erneut dessen Urteil vom 24. März 2021 - 6 C 4.20 -, juris Rdnr. 26), auf deren prinzipale gerichtliche Überprüfung die VwGO nach ihrem § 40 anwendbar ist (vgl. Roth, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR BGB, Stand 15. März 2021, Rdnr. 236 zu § 80 m. w. Nachw.), und hat vorliegend der Antragsteller in der Hauptsache gegen eine solche hauptweise eine die Frist entsprechend § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO unproblematisch wahrende Anfechtungsklage im Sinne des 8. Abschnitts der VwGO erhoben, worüber das Verfahren des angerufenen zuständigen Gerichts bisher nicht bis zum Stadium des § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO hat gefördert werden können.

    Der Antragsteller konstruiert die erforderliche Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften über die Pflicht der Stiftungsaufsicht, auf den Antrag auf Anerkennung einer Stiftung hin das negative Tatbestandsmerkmal des § 80 Abs. 2 Satz 1 BGB (mit gerichtsfestem Ergebnis) zu prüfen, dass nämlich der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährden darf (s. hierzu das zitierte Urteil des BVerwG vom 24. März 2021 - 6 C 4.20 -, juris Rdnr. 19 ff.), wozu er die im Interesse des Klimaschutzes notwendigen Emissionsbeschränkungen zählt.

  • VG München, 09.02.2024 - M 32 K 21.6239

    Ladungsfähige Anschrift des Klägers, c/o-Adresse (nicht ausreichend), Behauptete

    Das Vorgehen des Gerichts im Bezugsverfahren beruhte auf der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift eines Beteiligten zu den notwendigen Angaben nach § 82 Abs. 1 VwGO gehört und dass diese Anschrift bei natürlichen Personen in der Regel die Wohnanschrift zu sein hat, auch bei anwaltlicher Vertretung (siehe BVerwG, U.v. 13.4.1999 - BVerwG 1 C 24.97 - juris; BVerwG, B.v. 1.9.205 - 1 B 79.05 - juris; BVerwG, B.v. 28.5.2020 - 1 VR 2.19 - juris; BVerwG, U.v.3.8.2020 - 1 A 8.19 - BVerwG, U.v. 24.3 2021 - 6 C 4.20 - juris).
  • VGH Bayern, 11.07.2023 - 4 ZB 23.442

    Ladungsfähige Anschrift einer Klagepartei als Sachentscheidungsvoraussetzung

    Dies gilt grundsätzlich auch, wenn der Kläger von einem Prozessbevollmächtigten vertreten wird (BVerwG, U.v. 24.3.2021 - 6 C 4.20 - BVerwGE 172, 85 Rn. 11 m.w.N.).

    Die Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift stellt eine von Amts wegen zu prüfende Sachentscheidungsvoraussetzung dar (BVerwG, U.v. 24.3.2021, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.10.2022 - 18 B 814/22
    Die danach anzustellende Gesamtbetrachtung - gerade vor dem Hintergrund der zeitlichen Abläufe und der übersandten Schriftsätze - lässt bei der gebotenen rechtsschutzfreundlichen Auslegung, vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2022- 2 B 38.21 -, juris, Rn. 16, und Urteil vom 24. März 2021 - 6 C 4.20 -, juris, Rn. 36, allein den Schluss zu, der Antragsteller wende sich auch gegen den Bescheid über die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots vom 29. Juni 2022.
  • OLG Rostock, 17.10.2022 - 6 U 29/22
    Das BVerwG hat sich in der Entscheidung vom 24.03.2021 (6 C 4/20, juris Rz. 31) mit der unterschiedlichen Behandlung von Stiftungen im Vergleich zu anderen gesellschaftsrechtlichen Organisationsformen in Zusammenhang mit der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Befugnisse der Aufsichtsbehörden in § 80 BGB auseinandergesetzt.
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